Alles auf einen Blick

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Aufnahmeantrag

Satzung

Nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 22. März 1997

§1 Name

Der Verein führt den Namen Società Dante Alighieri Wiesbaden, Gesellschaft für deutsch - italienischen Kulturaustausch e.V.. Er ist im Vereinsregister Wiesbaden eingetragen.

§2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

§3 Zweck

Der Verein dient ausschließlich kulturellen Zwecken und verfolgt ideelle Ziele. Er hat keinerlei politischen Charakter. Ziel und Zweck des Vereins sind die Pflege der geistigen, kulturellen sowie menschlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Italien im Bewusstsein verpflichtenden gemeinsamen Kulturerbes als Beitrag zur Völkerverständigung und der geistige und kulturelle deutsch-italienische Austausch zur Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses. Dies umfasst auch Studienfahrten zu Kunststätten und zur Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, insbesondere solcher mit Beziehungen zu Italien. Der Vereinszweck ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§4 Aufgaben

Zu den Aufgaben des Vereins gehört es, durch Veranstaltungen jeglicher Art der Förderung der Zwecke und Ziele des Vereins zu dienen, außerdem Reisen von Mitgliedern nach Italien, die der Teilnahme an Kursen für Sprache und italienische Kultur dienen, zu unterstützen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein steht in Verbindung mit der Società Dante Alighieri in Rom, von der er kulturell unterstützt wird, sowie allen anderen Società Dante Alighieri in der ganzen Welt.

§5 Mitglieder

Dem Verein können natürliche Personen - gleich welcher Nation, Konfession oder Partei-, öffentlich-rechtliche Körperschaften, juristische Personen und andere Vereinigungen beitreten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder wegen besonderer Verdienste ernannt werden.

§6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erfordert

  1. einen schriftlichen Antrag des Bewerbers/ der Bewerberin und
  2. die Bestätigung des Vorstands über den Beitritt.

Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Datum des Eingangs der Beitrittserklärung.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Kündigung. Diese ist mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zulässig.
  2. durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwider gehandelt hat oder mit seiner Mitgliedschaft eigensüchtige Interessen auf Kosten der anderen Vereinsmitglieder verfolgt oder aus in seiner Person liegenden Gründen (z.B. rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung) für den Verein nicht mehr tragbar ist, oder wer mit seinen Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§7 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Hierbei können die Beitragssätze unterschiedlich festgelegt werden für natürliche Personen, Ehepartner, minderjährige Mitglieder und Studenten sowie juristische Personen.

§8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und Vorstand.

Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres, treten die Mitglieder auf schriftliche Einladung durch den Präsidenten/ die Präsidentin zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Die Leitung obliegt dem Präsidenten/der Präsidentin.

Die Versammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 25 Mitgliedern erforderlich. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen. Stimmberechtigt ist nur, wer im Besitz einer gültigen Beitragsmarke ist.

Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist erneut einzuladen unter Hinweis darauf, dass die dann stattfindende Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Zwischen erster und zweiter Mitgliederversammlung ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Widerspricht dem ein Mitglied, beschließt die Mitgliederversammlung, ob sie eine schriftliche Abstimmung für erforderlich hält. Zweidrittelmehrheit erfordern Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, über

  1. Satzungsänderungen
  2. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand wird in einzelnen Wahlgängen gewählt, der weitere Vorstand kann en bloc gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem schriflichen Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird durch ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied, im Regelfall durch den Schriftführer/die Schriftführerin geführt. Die Niederschrift ist von Präsident/in oder Versammlungleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen.

Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus

  1. dem Präsidenten/der Präsidentin
  2. dem/der stellvertretenden Präsidenten/in
  3. dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin
  4. dem Schriftführer/ der Schriftführerin

Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu acht weiteren Personen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die u.a. die Aufgabenverteilung regelt und in der ersten Vorstandssitzung den weiteren Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgaben zuweist. Bei Beschlüssen des Vorstandes auf diesen Gebieten sollen die jeweiligen Vorstandsmitglieder hinzugezogen werden. Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion und ist durch Einberufung von regelmäßigen Vorstandssitzungen über die Tätigkeit des Vorstandes zu Informieren.

Präsident/in und Stellvertreter/in sind jede(r) allein zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Der Schatzmeister verfügt zusammen mit Präsident/in oder Stellvertreter/in über das Vermögen des Vereins zu den Zwecken der Satzung. Dem/der Schatzmeister/in kann eine Alleinvertretungsvollmacht übertragen werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mit der Annahme der Wahl beginnt die Amtszeit des neuen und endet die des alten Vorstandes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson gewählt werden, sofern nicht ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgaben kommisarisch übernimmt. Dies gilt auch für den geschäftsführenden Vorstand.

Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand muss bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§10 Auflösung

Der Verein löst sich auf, wenn die Mitgliederversammlung es beschließt. Das Vereinsvermögen wird der Stadt Wiesbaden zu kulturellen steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zugeführt. Die Mitgliederversammlung beschließt hierüber vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzamtes.

§11 Ausscheiden von Mitgliedern

Der Verein besteht bei Ausscheiden von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Ausscheidende Mitglieder haben auf das Vereinsvermögen, auf eine Auseinandersetzung oder auf Erstattung von Beiträgen keinen Anspruch.

§12 Gesetzesvorbehalt

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.